BGH-Klatsche für Glasfaser-Anbieter: Der Timer läuft ab Unterschrift

Michi • 09.01.2026 · 2 Min. Lesezeit
Der BGH stoppt die Rechentricks der Glasfaser-Anbieter. Die Vertragslaufzeit beginnt ab Abschluss, nicht erst bei Bereitstellung. Alle Details zum Urteil.
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Wer in Deutschland auf Glasfaser wartet, braucht bekanntlich zwei Dinge: Geduld und einen guten Mobilfunkvertrag für die Überbrückung. Die Deutsche Giganetz GmbH wollte diese Wartezeit offenbar noch ein wenig veredeln und ließ die Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren einfach erst dann beginnen, wenn der Anschluss auch tatsächlich geschaltet wurde. Dass zwischen Vertragsabschluss und dem ersten Lichtsignal im Router gerne mal Monate oder Jahre vergehen, in denen die Kundschaft bereits gebunden ist, war für das Geschäftsmodell sicher charmant. Der Bundesgerichtshof fand diese kreative Zeitrechnung allerdings weniger amüsant und hat die entsprechende Klausel nun endgültig gekippt.

Der Fall landete vor den obersten Richtern, nachdem die Verbraucherzentrale NRW gegen die Praxis geklagt hatte. Das Problem war die de facto Verlängerung der gesetzlichen Höchstlaufzeit. Nach dem Telekommunikationsgesetz darf ein Vertrag die Kund:innen maximal 24 Monate binden. Wenn die Uhr aber erst tickt, sobald der Bagger wieder weg ist, hängen die Nutzer:innen unter Umständen drei Jahre oder länger in einem Vertrag fest, den sie vielleicht schon längst wieder loswerden wollen. Die Argumentation der Anbieter, man müsse erst Planungssicherheit durch Vorvermarktungsquoten schaffen, bevor man überhaupt den ersten Spatenstich setzt, ist zwar unternehmerisch nachvollziehbar, rechtfertigt aber keine rechtliche Grauzone bei der Laufzeit.

Das Urteil macht deutlich, dass ein Vertrag eben ein Vertrag ist, sobald beide Parteien unterschrieben haben. Wer also im Jahr 2024 unterschreibt, ist spätestens 2026 wieder frei - völlig egal, ob die Deutsche Giganetz oder ein anderer Anbieter bis dahin überhaupt ein Kabel in die Nähe des Hauses gebracht hat. Für viele Betroffene ist das ein Befreiungsschlag. Wer bisher mit Kündigungsversuchen am Support-Chat abgeperlt ist, hat nun das höchste deutsche Zivilgericht im Rücken.

Solltest du zu denjenigen gehören, die seit einer gefühlten Ewigkeit auf ihren Anschluss warten und deren Kündigung mit Verweis auf die „noch nicht begonnene Laufzeit“ abgelehnt wurde, kannst du jetzt aktiv werden. Die Verbraucherzentrale NRW bietet bereits passende Vorlagen an, um den Anbietern höflich, aber bestimmt mitzuteilen, dass ihre AGB-Tricksereien nicht länger Bestand haben. Es bleibt abzuwarten, ob die Branche nun schneller baut oder einfach die Vorvermarktungsphasen noch aggressiver gestaltet.

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