Die juristische Weltreise der Google Fonts geht in die nächste Runde, diesmal mit Zwischenstopp beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren um einen besonders eifrigen „Datenschützer“ ausgesetzt, der das Internet mit einem Webcrawler nach falsch eingebundenen Schriftarten durchkämmte. Das Ziel war dabei weniger die digitale Ästhetik, sondern das gezielte Sammeln von „Treffern“, um anschließend per Massen-Abmahnung Kasse zu machen. Jetzt müssen die obersten EU-Richter klären, ob man sich einen Schaden erst künstlich basteln darf, um ihn danach einzuklagen.
Im Kern stehen drei Fragen, die für jeden Webseitenbetreiber von Bedeutung sind. Zuerst geht es mal wieder um die philosophische Grundsatzfrage: Ist eine dynamische IP-Adresse immer ein personenbezogenes Datum? Das Landgericht Hannover verneinte das zuletzt, weil Google allein gar nicht die rechtlichen Hebel hätte, um über den Provider den Klarnamen zum Rechner herauszufinden. Der BGH ist sich da unsicher und fragt in Luxemburg nach, ob ein „objektiver Maßstab“ gilt. Sollte der EuGH Ja sagen, wäre die IP-Adresse schon deshalb schützenswert, weil irgendjemand auf der Welt - etwa der Internetanbieter - die Person identifizieren könnte.
Noch spannender wird es beim Thema „immaterieller Schaden“. Hier hat der Beklagte den Verstoß nicht etwa leidend erduldet, sondern mittels Software aktiv provoziert. Er ließ seinen Crawler die Seite besuchen, die IP wurde an Google übertragen, und - Überraschung - der „Kontrollverlust“ war perfekt dokumentiert. Der BGH will wissen, ob ein Schaden überhaupt existiert, wenn man die Tür sperrangelweit offen lässt, nur um sich danach über den Luftzug zu beschweren. Es ist die Frage, ob die DSGVO als Schutzschild für die Privatsphäre gedacht ist oder als Goldesel für automatisierte Klage-Software.
Zuletzt geht es um den Rechtsmissbrauch. Darf man Schadensersatz verlangen, wenn das finanzielle Interesse die einzige, oder zumindest die treibende Feder war? Der Beklagte behauptete zwar charmant, er wolle nur auf Datenschutzprobleme hinweisen, aber das Geschäftsmodell sprach eine andere Sprache. Die Karlsruher Richter signalisieren hier eine gesunde Skepsis gegenüber dieser Abmahn-Industrie. Bis Luxemburg entscheidet, bleibt die Rechtslage zwar ein Schwebezustand, aber das Signal ist klar: Wer Datenschutzverstöße industriell provoziert, könnte bald auf seinen Kosten sitzen bleiben.
Kommentare (0)